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ROTER MORGEN online 5, 2004
Grundgesetz-Kommentar erklärt Folter für zulässigWie uns erst jetzt bekannt wurde, erklärt der Grundgesetz-Kommentar Maunz-Dürig-Herzog in einer Neukommentierung vom Februar 2003 aus der Feder des Bonner Professors Herdegen zu Artikel 1 (»Menschenwürde«) Folter für grundsätzlich zulässig. Maunz-Dürig-Herzog ist nicht irgendein Kommentar, sondern genießt hohes Ansehen; nicht zuletzt auch deshalb, weil der ehemalige Bundespräsident Herzog zu den Verfassern gehört (wenngleich er keine neueren Kommentierungen mehr verfaßt hat). Was bei Maunz-Dürig-Herzog steht, wird meistens als »herrschende Lehre« gewertet. Wenn dieser Kommentar Folter für grundsätzlich zulässig erklärt, ist das eine klare Drohung seitens der Herrschenden!
Wörtlich heißt es: »...kann sich im Einzelfall ergeben, daß die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, die sonstige Überwindung willentlicher Steuerung oder die Ausforschung unwillkürlicher Vorgänge wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität (Zielrichtung, RM) eben nicht den Würdeanspruch verletzen.« ( Artikel 1 Absatz 1 Randziffer 45) Auf gut deutsch: wenn der Staat vorgibt, Lebensrettung zu beabsichtigen (zum Beispiel auf Grundlage der Behauptung, daß »terroristische Anschläge« drohen), darf er foltern, zwangsweise Drogen verabreichen und im intimsten Bereich bespitzeln. Das sei keine Würdeverletzung der Betroffenen, z.B. also der gefolterten Personen, denn der »Schutz des Lebens« sei »Höchstwert der Verfassung«. (ebenda) Ausdrücklich sagt der Kommentar, es gehe nicht darum, die (behauptete) Lebensgefährdung Dritter gegen die Menschenwürde von Gefolterten abzuwägen, vielmehr werde die Menschenwürde von Gefolterten gar nicht beeinträchtigt, wenn die Folterung dem Lebensschutz Dritter diene: Es gehe nicht an, Folterung »in völliger Abstraktion vom intendierten Lebensschutz« ausnahmslos »als Würdeverletzung« zu beurteilen.
Wortreich bedauert der Kommentar die damit verbundene »Lockerung des Foltertabus«, doch müsse dies hingenommen werden: »Jedoch zerbricht dieser Konsens (daß nämlich ein absolutes Foltertabu bestehe, RM) leicht bei jedem konkreten Szenario, an dem sich ein abwägungsfreier Würdeschutz der Rettung von Menschenleben in den Weg zu stellen scheint.« Unter der Hand hat sich die ursprüngliche Formulierung dieser Winkeljuristen, »im Einzelfall« könne »sich ergeben«, daß gefoltert werden darf, in die These verwandelt, »bei jedem konkreten Szenario« der Gefährdung von Menschenleben erweise sich ein absolutes Folterverbot als haltlos.
Zwar sagt der Kommentar an anderer Stelle, »grundsätzlich« (oh, welche Vertreter von hehren Grundsätzen!) lasse sich »bei Folter und anderen schweren körperlichen Mißhandlungen sowie sonstigen Formen körperlicher Eingriffe zur Verhaltenssteuerung (Verabreichung von Drogen) eine Würdeverletzung (...) ohne Berücksichtigung des verfolgten Zweckes begründen.« Damit meinen diese Roßtäuscher aber nur, man könne es so begründen, sie aber würden es nicht tun, denn sofort schränken sie ein: »Allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Finalität (Schutz von Leib und Leben Dritter) eine Würdeverletzung (bei Folter, RM) ausschließen.« (Artikel 1 Absatz 1 Randziffer 90) Dies wäre ungeheuerlich genug, doch dieses Gerede über »eng begrenzte Ausnahmefälle« kann angesichts der oben zitierten Passagen nur als Versuch gewertet werden, die Spuren zu verwischen. Faktisch sagt der Kommentar, es müsse immer gefoltert werden, wenn damit Menschenleben gerettet werden könnten, und in der Praxis würde das bedeuten, wenn der Staat letzteres behauptet.
Dieser ungeheuerliche Rückfall in das Mittelalter darf nicht hingenommen werden! Massiver Widerstand aller humanistisch und demokratisch gesinnter Menschen ist dringend erforderlich!
Fordern wir:
• Die öffentliche Befürwortung von Folter muss unter Strafe gestellt werden.
Strenge Bestrafung für jeden, der foltert, Folter androht oder anordnet!
Übrigens verbietet das Grundgesetz in Artikel 104 Abs. 1 S. 2 die Folter. Dort heißt es nämlich: »Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.« In der bis heute unveränderten Kommentierung im selben Kommentar Maunz-Dürig von 1958 heißt es dazu: »Artikel 104 I Satz 2 enthält ein materielles Freiheitsgrundrecht. Das Verbot körperlicher und seelischer Mißhandlungen ist Ausfluß und Konkretisierung der in Artikel 1 I anerkannten und unter Schutz gestellten Würde des Menschen.« (Artikel 104 Randziffer 20, Kommentierung von Dürig) Den sauberen »Verfassungsrechtler« Herdegen hindert dies, wie wir gesehen haben, nicht, in seiner Neukommentierung zu Artikel 1 das direkte Gegenteil zu behaupten – im direkten Widerspruch zu Artikel 104 des Grundgesetzes. Herdegens Verfassungskommentar ist also verfassungswidrig.
Im Kampf gegen die Bestrebungen, Folter hoffähig zu machen, können und sollten wir uns durchaus auf den klaren Wortlaut des Artikels 104 berufen. Beruhigen sollten wir uns damit allerdings nicht. Die Bestrebungen von Herrschaften wie Herdegen, Wolffsohn und Daschner zeigen deutlich, daß die herrschende Finanzoligarchie die Zeit für die Legalisierung von Folter für gekommen hält. Das Grundgesetz wird sie daran nicht hindern, nur der Kampf der Arbeiterklasse und aller demokratisch gesinnten Menschen kann sie hindern. © Verlag Roter Morgen, Postfach 900 753, 60447 Frankfurt/M.
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