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Zum Grundrecht auf Vertraulichkeit Informationstechnischer Systeme

22.04.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 27. Februar 2008 die sogenannte „Online-Überwachung“ grundsätzlich für zulässig erklärt (Siehe RM 01/2008) Bemerkenswert an diesem Urteil ist allerdings, dass das BVG gleichzeitig ein neues Grundrecht verkündet hat. Grundsätzlich seien Informationstechnische Systeme mittlerweile ein Teil der persönlichen Lebensgestaltung und müssten daher gesetzlich besonders geschützt werden.
„[...] Gefährdungen ergeben sich bereits daraus, dass komplexe informationstechnische Systeme wie etwa Personalcomputer ein breites Spektrum von Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, die sämtlich mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von Daten verbunden sind. Dabei handelt es sich nicht nur um Daten, die der Nutzer des Rechners bewusst anlegt oder speichert. Im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses erzeugen informationstechnische Systeme zudem selbsttätig zahlreiche weitere Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherten Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können. In der Folge können sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen“(BVG)
Die Möglichkeit, Rückschlüsse auf das Privatleben von Nutzern zu ziehen, betrachtet das Bundeverfassungsgericht als einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei.
Das BVG widerspricht damit auch den Auffassungen von Polizeiminister Schäuble, wonach „anständige Bürger“ keine Angst vor Überwachung haben müssten, da sie ja nichts zu verbergen hätten.

Teilerfolg
Dieser Teil des Urteil wird von Bürgerrechtlern, z.B. der „Kampagne gegen Vorratsdatenspeicherung“ als Teilsieg betrachtet. Diese Kampagnen haben in den letzten Jahren eine beachtliche Aufklärungsarbeit geleistet und eine ganze Reihe Protestveranstaltungen organisiert. Ohne diese Arbeit hätte das Urteil durchaus anders ausfallen können, insofern ist die Freude über den Teilsieg sehr berechtigt.

Papier ist geduldig
Allerdings zeigt sich schon in dem Urteil selbst, dass Papier geduldig ist. Obwohl das BVG nämlich richtige Überlegungen zur Notwendigkeit des Schutzes persönlicher Daten anstellt, kann es sich nicht dazu durchringen, konsequenterweise die Online-Überwachung zu verbieten. Letztlich beugt es sich dem herrschenden Interesse, die staatlichen Bespitzelungsapparate auszubauen. Es ist mitnichten ein über den Klasseninteressen stehendes „souveränes Organ“. Es ist allerdings nicht unmittelbar Teil des politischen Tagesgeschäftes und hat insofern die Möglichkeit einen etwas „intellektuelleren“ Blick auf die Dinge zu werfen. Insofern kann es abstrakt die Bedeutung des Schutzes privater Daten ausführen, konkret aber die Online-Durchsuchung (und vermutlich auch die Vorratsdatenspeicherung) zulassen. Immerhin hat es aber auf dem Papier die Hürden an zukünftige Online-Durchsuchungen höher gehängt, als unsere Polizeiregierung lieb gewesen wäre. Und es hat das bestehende Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen in diesem Punkt für verfassungswidrig erklärt.
Letzteres ist schon bemerkenswert: Ein Verfassungschutz der auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage arbeitete, beweist, dass die herrschende Klasse selbst ihre Verfassung kaum noch ernst nimmt. Natürlich, das Grundrecht auf Privateigentum ist ihnen heilig, daran werden Sie nicht rütteln. Allerdings fußt das Grundgesetz ideologisch auf der Illusion der Klassenzusammenarbeit. Und schützt daher eben nicht nur das Eigentum, sondern zum Beispiel auch das (eingeschränkte) Streikrecht oder eben auch individuelle Freiheiten des Einzelnen. Es enthält Zugeständnisse, die der Arbeiterklasse nützen. Diese Zugeständnisse sind mit Berechnung Teil des Grundgesetzes. Sie sollten den Klassenkampf, der noch in der Weimarer Republik das Bürgertum in Angst und Schrecken versetzte, in der Bundesrepublik abmildern.

Angriffe auf demokratische Rechte
Wir erleben in den letzten Jahren aber eine Welle der Angriffe auf soziale und demokratische Rechte der Arbeiterklasse, zu denen nun auch die Online-Durchsuchung gehört. Und diese Angriffe setzten sich immer wieder auch über die Schranken, die das bürgerliche Recht auch der herrschenden Klasse auferlegt hinweg.
Insofern ist das IT-Grundrecht als eine Bekräftigung des Teils des Grundgesetzes zu verstehen, der die Interessen der Arbeiterklasse berücksichtigt. Es ist aber auch als Teil der Beruhigungsstrategie zu verstehen, mittels der in der Bundesrepublik über Jahrzehnte hinweg Klassenkämpfe im Zaum gehalten wurde. Insofern ist die entscheidende Frage zur Bewertung dieses Grundrechts, wie wir es einsetzen.
In den letzten Jahren nehmen sich Polizisten zum Beispiel vermehrt die Freiheit heraus, Handys von Demonstrationsteilnehmern zu beschlagnahmen. Im Licht des BVG Urteils könnte man argumentieren, dass sie damit gegen ein Grundrecht verstoßen, schließlich werden elektronische Adressbücher vom BVG ausdrücklich als schutzwürdig eingestuft. Leider kann sich der Polizist seinerseits auf das im Rahmen von Demonstrationen ganz reale Gewaltmonopol des Staates berufen: Am Ende haben wir Recht und ein blaues Auge. Trotzdem ist es sinnvoll, gegen Polizeiumtriebe gegen uns auch unter Berufung auf das IT-Grundrecht zu protestieren.
-jk
| Roter Morgen 2/2008
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